4.8. Betreffend den angeklagten Sachverhalt zum Nachteil der Versicherung E. (Anklageziffer 1.4) ist anhand der Akten ersichtlich, dass der Unfall der Versicherung E. am 1. Juli 2016 telefonisch vom Beschuldigten gemeldet worden ist und dabei angegeben wurde, dass das Verschulden beim anderen Fahrzeuglenker liege. Beim Unfall seien er und C.H. verletzt worden, sie würden an Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen leiden (UA act. 547 ff.). Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 hat der Beschuldigte nach entsprechender Aufforderung die verlangten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für sich und C.H. sowie ihre Kontoangaben an die Versicherung E. gesendet (UA act.