A. im Fragebogen wahrheitswidrige Angaben machten, um die Versicherung A. zu täuschen und Geldleistungen zu erhalten, haben sie die Schwelle zum Versuch überschritten, da lediglich die Abklärungen der Versicherung A. dazu führten, dass diese nicht in einen Irrtum versetzt worden ist und keine Auszahlungen geleistet hat. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung A. schuldig gemacht.