Am 27. Juni 2016 besichtigte der Fahrzeugexpertendienst das Fahrzeug Mercedes- Benz S500, wobei festgestellt wurde, dass die Schilderungen der beteiligten Personen hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls nicht der Wahrheit entsprechen konnten (UA act. 820 ff.). Aufgrund der Erkenntnisse, welche durch die Abklärungen des Schadenexperten zu Tage gefördert wurden, liess sich die Versicherung A. durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten und C.H. nicht in einen Irrtum versetzen. Infolgedessen kam es auch zu keinerlei Auszahlungen zu ihren Gunsten und damit auch nicht zu einem Vermögensschaden bei der Versicherung A.. Damit kommt lediglich eine versuchte Tatbegehung in Betracht.