Mit den entsprechenden schriftlichen Falschangaben versuchten sie die Versicherung A. zu täuschen. Diese Angaben waren für die Versicherung A. nur mit besonderer Mühe überprüfbar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich zu bejahen ist. Am 27. Juni 2016 besichtigte der Fahrzeugexpertendienst das Fahrzeug Mercedes- Benz S500, wobei festgestellt wurde, dass die Schilderungen der beteiligten Personen hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls nicht der Wahrheit entsprechen konnten (UA act.