Darin wird angegeben, dass D. schuld am Unfall sei, dass die gesamte rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt worden sei und dass sowohl er als auch seine Ehefrau infolge des Unfalls Nacken- und Rückverletzungen davongetragen hätten (UA act. 614 ff.). Das gemeinsame Ausfüllen wird aus der Tatsache ersichtlich, dass die Angaben sowohl inhaltlich und auch darstellerisch stark den von C.H. am 28. Juli 2016 gegenüber der Versicherung I. gemachten schriftlichen Angaben entsprechen (UA act. 614 ff. im Vergleich zu UA act. 681.11 f. und - 15 -