4.7. Betreffend den angeklagten Betrug zum Nachteil der Versicherung A. (Anklageziffer 1.3) ist aus den Akten ersichtlich, dass nach Aufforderung der Versicherung A. vom 21. Juni 2016 (UA act. 613 ff.) ein entsprechender Fragebogen mit ergänzenden Informationen zum Unfallgeschehen am 27. Juni 2016 vom Beschuldigten gemeinsam mit C.H. an deren Wohnort ausgefüllt und unterzeichnet worden ist. Darin wird angegeben, dass D. schuld am Unfall sei, dass die gesamte rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt worden sei und dass sowohl er als auch seine Ehefrau infolge des Unfalls Nacken- und Rückverletzungen davongetragen hätten (UA act.