Sodann stellt auch der Betrag, für welchen die Versicherung I. eine Verrechnung mit einer offenen Prämienforderung von Fr. 3'914.25 gegenüber dem Beschuldigten vornahm (UA act. 681.654), sowohl einen Vermögensschaden für die Versicherung I. als auch eine Bereicherung für den Beschuldigten dar, da in diesem Umfang geschuldete Prämienzahlungen für die Unfallversicherung entfallen sind. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des mehrfachen (zweifachen) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung I. schuldig gemacht.