Die ausbezahlten Heilungskosten stellen für die Versicherung I. einen kausalen Vermögensschaden dar, da diese gestützt auf einen fingierten Unfall nicht geschuldet gewesen wären. Für den Beschuldigten erweisen sie sich als eine unrechtmässige Bereicherung, da er bei Ärzten und Physiotherapeuten Leistungen bezogen hat, für die er ansonsten hätte bezahlen müssen. Sodann stellt auch der Betrag, für welchen die Versicherung I. eine Verrechnung mit einer offenen Prämienforderung von Fr. 3'914.25 gegenüber dem Beschuldigten vornahm (UA act.