Damit liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung seitens der Versicherung I. vor, wodurch bei ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist, was der Beschuldigte auch wollte. Zudem handelte er in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung I. unrechtmässig zu bereichern. Somit liegt auch in diesem weiteren Fall ein Betrug vor.