Für diesen Zeitraum gilt grundsätzlich das zum ersten Betrug zum Nachteil der Versicherung I. Ausgeführte. Der Beschuldigte versetzte die Versicherung I. durch seine fortlaufenden, gut abgestimmten Angaben (schriftlich und mündlich) zum angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen und durch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen in einen Irrtum über seine Anspruchsberechtigung, gestützt auf den die Versicherung I. in Wahrheit nicht geschuldete Leistungen, Taggelder und Heilungskosten, ausbezahlt hat.