Der Beschuldigte hat mittels einer persönlichen Besprechung vom 11. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung I. sowie durch die Einreichung diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erwirkt, dass er, gestützt auf den fingierten Unfall und die daraus angeblich resultierten Körperschäden, für den Zeitraum vom 6. August 2016 bis zum 9. Oktober 2016 Taggelder in der Höhe von Fr. 7'848.75 und Heilungskosten im Umfang von Fr. 1'568.15 beziehen konnte, die an verschiedenen Daten ausbezahlt worden sind (UA act. 681.51, 681.653 f. und 738). - 14 -