681.323 und am 10. Oktober 2016, UA act. 681.321), wurden dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb hinsichtlich dieser Handlungen aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) auch kein Schuldspruch ergehen kann. Auf sie wird nicht abgestellt.