4.6.4. Der Beschuldigte hat sich einer weiteren Betrugshandlung zum Nachteil der Versicherung I. schuldig gemacht. Dabei ist auf den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt sowie die Aufstellung der Leistungen der Versicherung I. (UA act. 681.651 ff.) abzustellen. Einige Handlungen, namentlich das laufende Einreichen der Unfallscheine durch den Beschuldigten an die Versicherung I. (z.B. am 27. September 2016, UA act. 681.323 und am 10. Oktober 2016, UA act. 681.321), wurden dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb hinsichtlich dieser Handlungen aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) auch kein Schuldspruch ergehen kann.