Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt. Zudem hat er in der direkten Absicht gehandelt, sich durch unrechtmässige Leistungen der Versicherung I., insbesondere Taggelder, unrechtmässig zu bereichern, was ihm auch gelungen ist. Somit ist der Betrugstatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt.