Wer wie der Beschuldigte einen Unfall mit angeblichen Verletzungsfolgen fingiert und gegenüber der Versicherung I. gemeinsam gut aufeinander abgestimmte Angaben zu diesem angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen macht, versetzt diese in einen Irrtum über seine Anspruchsberechtigung. Indem die Versicherung I. vorerst ein Taggeld in der Höhe von Fr. 5'675.25 ausbezahlte, liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung vor, wodurch bei dieser ein entsprechender Schaden entstanden ist, zumal diese Leistung nicht geschuldet gewesen wäre. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt.