Da es sich beim angeblichen Verkehrsunfall bloss um eine Inszenierung gehandelt hat und in Tat und Wahrheit weder der Beschuldigte noch C.H. verletzt worden sind, ist für das Obergericht erstellt, dass sämtliche der gemachten Angaben gegenüber der Versicherung I. nicht der Wahrheit entsprochen haben. Mit den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Versicherung I., teilweise mitgeteilt über seine Arbeitgeberin, täuschte der Beschuldigte diese über Tatsachen, nämlich seine Arbeitsunfähigkeit und seine Anspruchsberechtigung. Er bediente sich zur Untermauerung seiner Angaben zusätzlich unrichtiger Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (UA act. 681.365 f. und 681.321), welche als Urkunde i.S.v.