Für den Beschuldigten wurde von seiner Arbeitgeberin, der «O. GmbH», am 1. Juli 2016 ein Unfallmeldeformular ausgefüllt, was zuvor mit dem Beschuldigten abgesprochen war. Der Beschuldigte reichte weiter aufforderungsgemäss zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, diese gingen am 18. Juli 2016 bei der Versicherung I. ein. Schliesslich füllte C.H. in Anwesenheit des Beschuldigten am 28. Juli 2016 für diesen einen Fragebogen mit wahrheitswidrigen Angaben zuhanden der Versicherung I. aus, welchen der Beschuldigte anschliessend unterzeichnete und der bei der Versicherung I. am 2. August 2016 einging (UA act. 681.51 und 681.653 f.).