Beschuldigten und C.H. jeweils abgesprochen gewesen sein müssen. In beiden Unfallmeldungen wurden übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Unfallgeschehens und den angeblichen Verletzungen gemacht. Zudem wurden beide Fragebögen mit der Handschrift von C.H. ausgefüllt und auch die darin gemachten Angaben sowie die vom Unfall angefertigte Skizze stimmen überein (UA act. 681.350 f. und 681.611 f.), was die Absprache verdeutlicht. Für den Betrug zum Nachteil der Versicherung I. ist jedoch die Eigenschaft als Versicherungsnehmer entscheidend, womit die Handlungen des Beschuldigten isoliert zu betrachten sind.