146 StGB). Richtigerweise hätte angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung bereits für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I., von welcher von Juni 2016 bis Oktober 2016 Taggeldleistungen und Heilungskosten ausgerichtet worden sind, beim Ertrügen eines monatlichen Erwerbsersatzeinkommens, das einem berufsmässigen Verdienst gleichkommt, eine Anklage sowie ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgen müssen (vgl. zur Gewerbsmässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Dies gilt umso mehr als zusätzlich die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung A. und der Versicherung E. vorliegen.