4.6.1. Die in den Akten enthaltenen Beweismittel belegen, dass der Beschuldigte sämtliche ihm in der Anklage zum Nachteil der Versicherung I. vorgeworfenen Handlungen vorgenommen hat. Dies geht insbesondere aus der eingereichten Unfallmeldung, welche durch seine Arbeitgeberin am 1. Juli 2016 ausgefüllt wurde (UA act. 681.380), dem ausgefüllten Fragenbogen zwecks Ergänzung der Unfallmeldung (UA act. 681.350 f.) sowie den Angaben, welche der Beschuldigte anlässlich der Besprechung am 11. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung I. gemacht hat (UA act. 681.339 f. und UA act. 681.342 ff.), hervor. Der Leistungszusammenstellung kann entnommen werden, dass die Versicherung I. dem