4.5.4. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht gestützt auf die Gutachten und den damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen sowie dem eindeutigen Spurenbild keinerlei Zweifel, dass sich der gemeldete Unfall nicht wie vom Beschuldigten, C.H. und D. geschildert zugetragen hat, sondern fingiert worden ist. Ebenfalls ist erstellt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kollision und der schadhaften Antriebswelle des Mercedes vorliegt. Schliesslich steht fest, dass der bloss fingierte Unfall als kausale Ursache für die gestützt auf den Unfall geltend gemachten Körperschäden nicht infrage kommen kann.