Der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, das Fahrzeug sei zu spät, nämlich erst am 15. September 2016 begutachtet worden, sodass keinerlei Gewissheit bestehe, in welchem Zustand es sich in der fraglichen Nacht befunden habe (GA act. 73/80), ist nicht zutreffend, zumal die anderen Begutachtungen bereits am 26. Juni 2016 und 27. Juni 2016 stattgefunden haben und bereits zu diesem Zeitpunkt keine Fahrfähigkeit des Fahrzeugs mehr vorlag (UA act. 471 und 820 ff.) und bereits derselbe Defekt der Antriebswelle festgestellt wurde. Gestützt auf sämtliche drei Gutachten ist damit erstellt, dass bereits vor dem 17. Juni 2016 ein Defekt an der Antriebswelle des Mercedes bestand.