Zu welchem Zeitpunkt diese DNA-Profile auf den Kopfairbag übertragen worden seien, könne jedoch nicht abschliessend gesagt werden. Das inkomplette DNA- Teilprofil von C.H. müsse wohl während oder nach der Kollision übertragen worden sein (UA act. 760 f.). Entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8) kann gestützt auf das Gutachten somit nicht gefolgert werden, dass sich im Kollisionszeitpunkt jemand im Fahrzeug befunden haben musste; vielmehr wird diese Frage offengelassen. -8-