mit dem Mercedes nicht mehr hätte gefahren werden können (UA act. 756). Entgegen dem Beschuldigten wurde weiter im Gutachten keine Angaben dazu gemacht, ob sich im Zeitpunkt der Kollision jemand im Mercedes befunden habe (UA act. 754 und 761). Es wurde zwar ausgeführt, dass im Bereich des rechten Kopfairbags komplexe inkomplette DNA-Mischprofile sichergestellt worden seien, welche die Merkmale von C.H. und einer unbekannten männlichen Person aufgewiesen hätten. Zu welchem Zeitpunkt diese DNA-Profile auf den Kopfairbag übertragen worden seien, könne jedoch nicht abschliessend gesagt werden.