Entgegen dem Beschuldigten wurde in der Kollisionsanalyse auch geprüft, ob er mit langsamer Geschwindigkeit gefahren sei, was vereint wurde (vgl. UA act. 758). Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass sich der Mercedes der Ehegatten H. aus eigener Kraft im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr habe bewegen lassen und an der vorderen rechten Antriebswelle eine Beschädigung habe festgestellt werden können. Diese sei jedoch weder Ursache noch Folge des Verkehrsunfalls gewesen und müsse bereits vorher bestanden haben.