4.4. 4.4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; je mit Hinweisen).