gestützt auf die Kollisionsversicherung seien keine Leistungen gewährt worden (Anklageziffer 1.4). 4.3. Die Vorinstanz sah den gesamten angeklagten Sachverhalt als erstellt an und sprach den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs in Mittäterschaft mit C.H. und D. schuldig. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines fingierten Unfalls.