4. 4.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Er macht zahlreiche prozessuale Mängel geltend, welche seiner Ansicht nach dazu führen würden, dass diverse Beweismittel nicht verwertet werden dürften und den Anforderungen eines «fair trial» im vorliegenden Verfahren nicht genüge getan worden sei. Gegen den angeklagten Sachverhalt bringt er in sachverhaltsmässiger Hinsicht vor, dass dieser nicht erstellt sei. So enthalte insbesondere das FOR-Gutachten diverse Unklarheiten, welche Zweifel an den Betrugsvorwürfen aufwerfen würden (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.).