3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen und die Verfahrens- und Parteikosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. -4- 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C.H. sowie der Zeugen F. und G. fand am 23. März 2022 statt.