11. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [Versicherung A.] in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.H. und D. Fr. 750.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin [Versicherung E.] in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.H. und D. Fr. 3'591.00 als Schadenersatz zu bezahlen.