7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. aArt. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'400.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen vollzogen 9. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 10. Der Beschuldigte wird verwarnt.