1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln begangen durch Parkieren eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 1 lit. a VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln begangen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV.