Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.127 (ST.2020.67; StA.2016.7220) Urteil vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, […] Privatklägerin Versicherung A._____, […] Beschuldigter B.H._____, geboren am tt.mm.1986, von Albanien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt W._____, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug, grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 6. April 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen den Beschuldigten Anklage wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, Parkieren eines Fahrzeuges an einer unübersichtlichen Stelle, sowie ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn (GA act. 1 ff.). 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau fällte am 18. Dezember 2020 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln begangen durch Parkieren eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG, Art. 18 Abs. 1 lit. a VRV und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV, - der groben Verletzung der Verkehrsregeln begangen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1 erwähnten Bestimmungen, gestützt auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO und gestützt auf aArt. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (von 16. August 2016 bis 17. August 2016) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf den bedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 2 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf aArt. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] -3- 7. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 al. 1, 2 und 3 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 i.V.m. aArt. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'400.00 verurteilt. 8. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen vollzogen 9. Auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. 10. Der Beschuldigte wird verwarnt. 11. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin [Versicherung A.] in solidari- scher Haftbarkeit mit den Mittätern C.H. und D. Fr. 750.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivilklägerin [Versicherung E.] in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.H. und D. Fr. 3'591.00 als Schadenersatz zu bezahlen. 14. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'950.00 c) andere Auslagen Fr. 7'106.90 Total Fr. 11'056.90 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 11'056.90 auferlegt. 15. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selbst. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 31. Mai 2021 beantragte der Beschuldigte, das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen und die Verfahrens- und Parteikosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. -4- 3.2. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C.H. sowie der Zeugen F. und G. fand am 23. März 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte beantragen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 4. 4.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Er macht zahlreiche prozessuale Mängel geltend, welche seiner Ansicht nach dazu führen würden, dass diverse Beweismittel nicht verwertet werden dürften und den Anforderungen eines «fair trial» im vorliegenden Verfahren nicht genüge getan worden sei. Gegen den angeklagten Sachverhalt bringt er in sachverhaltsmässiger Hinsicht vor, dass dieser nicht erstellt sei. So enthalte insbesondere das FOR-Gutachten diverse Unklarheiten, welche Zweifel an den Betrugsvorwürfen aufwerfen würden (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). 4.2. In tatsächlicher Hinsicht wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 6. April 2020 zusammengefasst vorgeworfen, am 17. Juni 2016 gemeinsam mit den Mittätern C.H. und D. eine Kollision von zwei Fahrzeugen fingiert zu haben. Dabei seien der Beschuldigte als Fahrer und C.H. als Beifahrerin des Mercedes-Benz S500 (Kennzeichen) kurz nach 22.00 Uhr zum Kreisel an der Neubuchsstrasse in Buchs gefahren. Im Kreisverkehr, genauer im linken Bereich der Fahrspur nahe der Verkehrsinsel, hätten sie das Fahrzeug positioniert und seien ausgestiegen. D. sei sodann mit seinem Fahrzeug VW Passat (Kennzeichen) wenige Minuten später von Suhr herkommend auf der Neubuchsstrasse gezielt in den Verkehrskreisel gefahren und habe sein Fahrzeug auf das geparkte Fahrzeug der Ehegatten H. zugelenkt und sei mit diesem mit einer Geschwindigkeit von ca. 23-27 km/h frontal mit der rechten Seite des stillstehenden Fahrzeuges kollidiert, wobei beide Fahrzeuge einen Totalschaden erlitten hätten. Die Kollision sei unmittelbar danach durch den Beschuldigten via Mobiltelefon der Kantonspolizei Aargau gemeldet worden, worauf eine Polizeipatrouille ausgerückt sei, der von sämtlichen drei Beteiligten ein gewöhnlicher Verkehrsunfall geschildert worden sei, wobei D. die Rolle des Unfallverursachers übernommen habe. Daraufhin hätten der Beschuldigte und C.H. gegenüber ihrem Hausarzt -5- Angaben über angebliche körperliche Leiden gemacht, um Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten (Anklageziffer 1.1). Den fingierten Unfall sowie die angeblich erlittenen Körperschäden – Nacken-, Rücken- und Kopfschmerzen sowie gelegentliche Schwindelanfälle – hätten der Beschuldigte und C.H. verschiedenen Versicherungen gemeldet, um ungerechtfertigte Zahlungen geltend zu machen, wofür sie in der Folge jeweils aufforderungsgemäss schriftliche und mündliche Angaben gemacht hätten und namentlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht hätten. Bei der Versicherung I. seien Taggelder und Heilungskosten geltend gemacht worden, wobei dem Beschuldigten via dessen Arbeitgeberin Taggelder von Fr. 13'524.00 und Heilungskosten von Fr. 1'568.15 sowie C.H. Taggelder in der Höhe von Fr. 22'532.20 sowie Heilungskosten von Fr. 6'720.15 ausgerichtet worden seien, gesamthaft Leistungen von Fr. 44'344.50 (Anklageziffer 1.2). Bei der Fahrzeug- versicherung von D., der Versicherung A., sei eine Zahlung des Zeitwerts des Mercedes von Fr. 19'800.00 angestrebt worden, wobei aufgrund des Betrugsverdachts keine Leistungen gewährt worden seien (Anklageziffer 1.3). Bei der eigenen Fahrzeugversicherung, der Versicherung E., seien gestützt auf die Insassenversicherung Taggelder und gestützt auf die Kollisionsversicherung eine Zahlung des Zeitwerts der Mercedes von Fr. 19'800.00 angestrebt worden, wobei dem Beschuldigten und C.H. in der Folge Taggelder von jeweils Fr. 1'120.00 ausgerichtet worden seien, gestützt auf die Kollisionsversicherung seien keine Leistungen gewährt worden (Anklageziffer 1.4). 4.3. Die Vorinstanz sah den gesamten angeklagten Sachverhalt als erstellt an und sprach den Beschuldigten des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs in Mittäterschaft mit C.H. und D. schuldig. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen eines fingierten Unfalls. 4.4. 4.4.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGE 147 IV 73; BGE 143 IV 302 E. 1; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; je mit Hinweisen). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder -6- der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vgl. zum Versuch: BGE 140 IV 150). Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht not- wendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 4.4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweis- mitteln unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 4.5. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht aus folgenden Gründen von einem fingierten Unfall aus: 4.5.1. Entgegen den Schilderungen des Beschuldigten, von C.H. und von D. anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme, wonach die Ehegatten H. im Mercedes im Kreisverkehr in Buchs gefahren seien, als plötzlich das andere Fahrzeug in ihr Fahrzeug hineingeprallt sei, ist gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Gutachten zweifelsfrei erstellt, dass sich der Unfall nicht so zugetragen haben kann. Vielmehr ergibt sich aus den Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt nicht gefahren, sondern stillgestanden sein muss und -7- dass die beim Mercedes festgestellte schadhafte Antriebswelle in keinem kausalen Zusammenhang zur Kollision steht. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. April 2017 (UA act. 749 ff.) kann entnommen werden, dass am 15. September 2016 bei der Garage J. in ZA. eine Spurensicherung an den beiden Unfallfahrzeugen durch das Forensische Institut Zürich durchgeführt worden ist (UA act. 753). Hinsichtlich der Geschwindigkeiten im Aufprallzeitpunkt kommt das Gutachten zum Schluss, dass der Mercedes der Ehegatten H. zum Zeitpunkt der Kollision stillgestanden und der VW Passat von D. mit einer Geschwindigkeit von 23 bis 27 km/h unterwegs gewesen sei (UA act. 758). Die dokumentierten Unfallendlagen hätten bei einer Vorwärtsbewegung des Mercedes im Kollisionsmoment nicht erreicht werden können (UA act. 759), sie seien nur mit einem Stillstand im Kollisionsmoment erklärbar (UA act. 760 und 762). Entgegen dem Beschuldigten wurde in der Kollisionsanalyse auch geprüft, ob er mit langsamer Geschwindigkeit gefahren sei, was vereint wurde (vgl. UA act. 758). Im Gutachten wird weiter festgehalten, dass sich der Mercedes der Ehegatten H. aus eigener Kraft im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr habe bewegen lassen und an der vorderen rechten Antriebswelle eine Beschädigung habe festgestellt werden können. Diese sei jedoch weder Ursache noch Folge des Verkehrsunfalls gewesen und müsse bereits vorher bestanden haben. Aufgrund der Aussage von K., wonach er mit dem Mercedes noch auf dem Gelände seiner Garage gefahren sei und der Feststellung des Schadenexperten der Versicherung A., dass das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Besichtigung noch beschränkt fahrbar gewesen sei, wird im Gutachten geschlussfolgert, dass sich das Antriebswellengelenk vorne rechts aussen im Zeitraum zwischen der Besichtigung durch den Schadenexperten der Versicherung A. und der Spurensicherung durch das Forensische Institut Zürich komplett ausgedreht haben müsse und deshalb mit dem Mercedes nicht mehr hätte gefahren werden können (UA act. 756). Entgegen dem Beschuldigten wurde weiter im Gutachten keine Angaben dazu gemacht, ob sich im Zeitpunkt der Kollision jemand im Mercedes befunden habe (UA act. 754 und 761). Es wurde zwar ausgeführt, dass im Bereich des rechten Kopfairbags komplexe inkomplette DNA-Mischprofile sichergestellt worden seien, welche die Merkmale von C.H. und einer unbekannten männlichen Person aufgewiesen hätten. Zu welchem Zeitpunkt diese DNA-Profile auf den Kopfairbag übertragen worden seien, könne jedoch nicht abschliessend gesagt werden. Das inkomplette DNA- Teilprofil von C.H. müsse wohl während oder nach der Kollision übertragen worden sein (UA act. 760 f.). Entgegen dem Beschuldigten (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8) kann gestützt auf das Gutachten somit nicht gefolgert werden, dass sich im Kollisionszeitpunkt jemand im Fahrzeug befunden haben musste; vielmehr wird diese Frage offengelassen. -8- Am 27. Juni 2016 besichtigte der Schadenexperte der Versicherung A., L., bei der Garage J. die beiden Unfallfahrzeuge. Das von ihm erstellte Gutachten datiert von diesem Tag. Dem Gutachten kann im Wesentlichen entnommen werden, dass der Mercedes der Ehegatten H. im Kollisionszeitpunkt stillgestanden sei und sich nicht vorwärtsbewegt habe. Der Mercedes weise keine Schleifspuren auf, welche typisch dafür wären, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befunden hätte. Im Bereich der Türe / des Kotflügels des Mercedes sei der Abdruck des Kontrollschilds des VW Passats von D. ohne den kleinsten Kratzer oder Schleifspuren erkennbar. Der Schadenexperte kommt daher zum Schluss, dass zu 100 % klar sei, dass der Mercedes im Zeitpunkt der Kollision stillgestanden sei. Weiter stellt er fest, dass der Mercedes aufgrund des vorbestehenden Defekts an der Antriebswelle im Unfallzeitpunkt nur beschränkt fahrbar gewesen sei (UA act. 820 ff.). Schliesslich erstellte M., freiberuflicher Sachverständiger, für die Versicherung E. ein Gutachten über den Mercedes (UA act. 469 ff.). Die entsprechende Besichtigung fand am 26. Juli 2016 bei der Garage J. statt. Anlässlich dieser Besichtigung wurde festgehalten, dass ein Anfahrversuch ohne Erfolg durchgeführt worden sei und das Fahrzeug mit der defekten Antriebswelle nicht habe in Bewegung gesetzt werden können. Es konnte kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kollision und der schadhaften Antriebswelle hergestellt werden (UA act. 471 f.). Sowohl das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich als auch das Gutachten, welches vom Schadenexperten der Versicherung A. angefertigt wurde, kommen somit übereinstimmend zum Ergebnis, dass der Mercedes der Ehegatten H. im Kollisionszeitpunkt stillgestanden sein muss. Sämtliche beschuldigte Personen hatten jedoch gegenüber der Polizei und später gegenüber den verschiedenen Versicherungen angegeben, der Mercedes sei im Kollisionszeitpunkt in Bewegung gewesen. Dass zwei unabhängig voneinander erstellte Experten-Gutachten diesbezüglich zu falschen Schlüssen gelangt sein könnten, schliesst das Obergericht mit der Vorinstanz aus, zumal die Herleitungen der Ergebnisse in beiden Gutachten logisch und nachvollziehbar sind und keinerlei Hinweise vorliegen, aufgrund denen an der Qualität der Gutachten gezweifelt werden müsste. Die Gutachten erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar und stützten sich in ihren Ergebnissen gegenseitig, weshalb auf diese abzustellen ist. Ist erstellt, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt stillgestanden ist, liegt es auf der Hand, dass der Unfall inszeniert worden ist. Es liegen keine anderen plausiblen Gründe dafür vor, wieso der Beschuldigte den Mercedes mitten im Verkehrskreisel angehalten haben sollte und es ausgerechnet dann zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug -9- gekommen sein sollte und solche Umstände werden auch nicht geltend gemacht. Der vom Beschuldigten vorgebrachte Einwand, das Fahrzeug sei zu spät, nämlich erst am 15. September 2016 begutachtet worden, sodass keinerlei Gewissheit bestehe, in welchem Zustand es sich in der fraglichen Nacht befunden habe (GA act. 73/80), ist nicht zutreffend, zumal die anderen Begutachtungen bereits am 26. Juni 2016 und 27. Juni 2016 stattgefunden haben und bereits zu diesem Zeitpunkt keine Fahrfähigkeit des Fahrzeugs mehr vorlag (UA act. 471 und 820 ff.) und bereits derselbe Defekt der Antriebswelle festgestellt wurde. Gestützt auf sämtliche drei Gutachten ist damit erstellt, dass bereits vor dem 17. Juni 2016 ein Defekt an der Antriebswelle des Mercedes bestand. Dieser Defekt begründet darüber hinaus ein mögliches Motiv für die Fingierung des Unfalls. 4.5.2. Die Erkenntnisse aus den Gutachten stehen im Einklang mit den schlüssigen Aussagen von F. anlässlich der Berufungsverhandlung. Auch F. gab an, einen Defekt an der Antriebswelle festgestellt zu haben, der bereits vor der Kollision bestanden haben müsse. Zudem sei ihm sofort aufgefallen, dass man den Abdruck des Kontrollschildes des Verursacherfahrzeugs auf der Türe des Mercedes habe lesen können. Dies zeige klar, dass der Mercedes bei der Kollision stillgestanden sei, da dieser Abdruck ansonsten verschliffen und nicht lesbar gewesen wäre. Wenn man so einen Abdruck sehe, sei klar, dass der Unfall «gestellt» worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). 4.5.3. Das bereits gestützt auf die Gutachten gewonnene Beweisergebnis deckt sich schliesslich auch mit den aktenkundigen Beweismitteln, welche die Positionen der Fahrzeuge bei der Kollision sowie die Umgebung des Verkehrskreisels an der Neubuchsstrasse in Buchs dokumentieren. Einerseits liegt der Situationsplan der Stadtpolizei Zürich (UA act. 778) sowie im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. August 2016 eine detaillierte Foto-Dokumentation vor (UA act. 795 ff.). Daraus wird ersichtlich, dass sich der Mercedes bei der Kollision relativ weit im linken Bereich der Fahrbahn und damit relativ nahe an der Verkehrsinsel befunden hat. Die Fahrtrichtung des VW Passat hingegen geht nur knapp rechts am Verkehrsteiler bei der Kreiseleinfahrt vorbei. Dieser ist dementsprechend direkt in Richtung Kreiselzentrum gefahren, dies mit geradestehenden Vorderrädern. Daraus erhellt, dass D. offensichtlich nicht die Absicht hatte, den Verkehrskreisel ordnungsgemäss zu passieren, da er ansonsten mehr nach rechts gezogen hätte und die Räder nach rechts eingeschlagen gewesen wären. Stattdessen wird ersichtlich, dass er sein Fahrzeug direkt auf den Mercedes zu gelenkt hat (UA act. 805 ff. und 778). - 10 - Ebenfalls ist in der Foto-Dokumentation ersichtlich, dass der Abdruck des Kontrollschildes des VW Passat auf dem Mercedes ohne Schleifspuren zu lesen ist (UA act. 816, 820). Dies bestätigt die in den Gutachten sowie von F. gemachten Schlussforderungen, dass der Mercedes im Kollisionszeitpunkt nicht gefahren ist. Sodann ergibt sich aus der Foto-Dokumentation im Bericht der Kantonspolizei, dass beim Eintreffen der Polizei vorne am Mercedes ein Abschlepphaken montiert war (UA act. 815). Dies ist dem Zeugen F. gemäss seinen Angaben ebenfalls aufgefallen, was er so interpretierte, dass das Fahrzeug wohl zum Unfallort hingeschleppt worden ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Auch der Zeuge G. gab an, es merkwürdig zu finden, dass der Abschlepphaken montiert gewesen sei, bevor der Abschlepper gekommen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). 4.5.4. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht gestützt auf die Gutachten und den damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen sowie dem eindeutigen Spurenbild keinerlei Zweifel, dass sich der gemeldete Unfall nicht wie vom Beschuldigten, C.H. und D. geschildert zugetragen hat, sondern fingiert worden ist. Ebenfalls ist erstellt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Kollision und der schadhaften Antriebswelle des Mercedes vorliegt. Schliesslich steht fest, dass der bloss fingierte Unfall als kausale Ursache für die gestützt auf den Unfall geltend gemachten Körperschäden nicht infrage kommen kann. Entgegen dem Beschuldigten kann offen bleiben, ob der Mercedes am 17. Juni 2016 von der N. Garage zum Verkehrskreisel an der Neubuchsstrasse in Buchs gefahren ist, ob er von einer anderen Örtlichkeit hergekommen ist oder ob er gar dorthin abgeschleppt worden ist, da er aufgrund des Defekts an der Antriebswelle nicht mehr fahrbar gewesen ist. Diesem Umstand kommt für das bereits gestützt auf die Gutachten, die Zeugenaussagen und die Unfalldokumentation eindeutig gewonnene Beweisergebnis keine entscheidende Bedeutung zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob D. als Entschädigung für seine Beteiligung an der Inszenierung rund Fr. 20'000.00 erhalten hat. 4.5.5. Zusammengefasst ist der für die rechtliche Würdigung wesentliche Sach- verhalt hinsichtlich des fingierten Verkehrsunfalls, wie er den Anklageziffern 1.1 bis 1.3 zugrunde liegt, erstellt. 4.6. Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil der Versicherung I. in Anklageziffer 1.2 ergibt sich das Folgende: - 11 - 4.6.1. Die in den Akten enthaltenen Beweismittel belegen, dass der Beschuldigte sämtliche ihm in der Anklage zum Nachteil der Versicherung I. vorgeworfenen Handlungen vorgenommen hat. Dies geht insbesondere aus der eingereichten Unfallmeldung, welche durch seine Arbeitgeberin am 1. Juli 2016 ausgefüllt wurde (UA act. 681.380), dem ausgefüllten Fragenbogen zwecks Ergänzung der Unfallmeldung (UA act. 681.350 f.) sowie den Angaben, welche der Beschuldigte anlässlich der Besprechung am 11. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung I. gemacht hat (UA act. 681.339 f. und UA act. 681.342 ff.), hervor. Der Leistungs- zusammenstellung kann entnommen werden, dass die Versicherung I. dem Beschuldigten über dessen Arbeitgeberin, für den Zeitraum vom 17. Juni 2016 bis zum 9. Oktober 2016 Taggelder von insgesamt Fr. 13'524.00 ausbezahlt hat, wobei einmal eine Verrechnung mit Prämienforderungen stattfand (UA act. 681.653 f.). Zudem hat sie seine Heilungskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 1'568.15 übernommen (UA act. 681.51 ff. und 681.651 ff.). Die diesbezüglichen in der Anklage aufgeführten Summen stimmen mit der in den Akten liegenden Leistungszusammenstellung der Versicherung I. (UA act. 738, 681.51 und 681.50 ff.) sowie für die Taggelder mit den auf den Bankkonten eingegangenen Zahlungen (UA act. 368.29 f.) überein und sind damit erstellt. 4.6.2. Die Vorinstanz ist von einem einfachen Betrug zum Nachteil der Versicherung I. ausgegangen, was zu kurz greift. Innerhalb des Betrugs hat der Wegfall der fortgesetzten Tat (seit BGE 116 IV 121) die Konsequenz, dass bei Serienbetrügereien eine Vielzahl miteinander in (echter) Realkonkurrenz stehender Einzeltaten vorliegt (vgl. MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 293 zu Art. 146 StGB). Richtigerweise hätte angesichts des erheblichen Deliktsbetrags sowie der mehrfachen Tatbegehung bereits für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I., von welcher von Juni 2016 bis Oktober 2016 Taggeldleistungen und Heilungskosten ausgerichtet worden sind, beim Ertrügen eines monatlichen Erwerbsersatzeinkommens, das einem berufs- mässigen Verdienst gleichkommt, eine Anklage sowie ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgen müssen (vgl. zur Gewerbs- mässigkeit statt vieler: BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 und E. 2.4.1). Dies gilt umso mehr als zusätzlich die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung A. und der Versicherung E. vorliegen. Nachdem das Rechtsmittel jedoch nur zu Gunsten des Beschuldigten ergriffen wurde und ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer härteren rechtlichen Qualifikation führen würde, muss es jedoch für sämtliche Anklageziffern bei einem Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sein Bewenden haben. - 12 - 4.6.3. Der Beschuldigte plante und fingierte gemeinsam und in Absprache mit C.H. und D. einen Verkehrsunfall mit angeblichen Verletzungsfolgen der Ehegatten H., auf welchen sie sämtliche weiteren Lügen aufbauten. Dabei ist erstellt, dass sich die drei Personen vorgängig abgesprochen haben und man den Entschluss gemeinsam fasste, um sämtliche möglichen Versicherungsleistungen zu erhalten. Es liegt für diesen Sachverhaltsabschnitt somit ein gemeinsam getragener Tatentschluss und eine gemeinsame Tatausführung und damit Mittäterschaft vor, womit die begangenen Tatbeiträge den jeweiligen Mittätern zugerechnet werden. Weiter ist erstellt, dass die gemachten Angaben zwischen dem Beschuldigten und C.H. jeweils abgesprochen gewesen sein müssen. In beiden Unfallmeldungen wurden übereinstimmende Angaben hinsichtlich des Unfallgeschehens und den angeblichen Verletzungen gemacht. Zudem wurden beide Fragebögen mit der Handschrift von C.H. ausgefüllt und auch die darin gemachten Angaben sowie die vom Unfall angefertigte Skizze stimmen überein (UA act. 681.350 f. und 681.611 f.), was die Absprache verdeutlicht. Für den Betrug zum Nachteil der Versicherung I. ist jedoch die Eigenschaft als Versicherungsnehmer entscheidend, womit die Handlungen des Beschuldigten isoliert zu betrachten sind. Für den Beschuldigten wurde von seiner Arbeitgeberin, der «O. GmbH», am 1. Juli 2016 ein Unfallmeldeformular ausgefüllt, was zuvor mit dem Beschuldigten abgesprochen war. Der Beschuldigte reichte weiter aufforderungsgemäss zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, diese gingen am 18. Juli 2016 bei der Versicherung I. ein. Schliesslich füllte C.H. in Anwesenheit des Beschuldigten am 28. Juli 2016 für diesen einen Fragebogen mit wahrheitswidrigen Angaben zuhanden der Versicherung I. aus, welchen der Beschuldigte anschliessend unterzeichnete und der bei der Versicherung I. am 2. August 2016 einging (UA act. 681.51 und 681.653 f.). Damit erreichte er, dass er für die Zeitspanne vom 17. Juni 2016 bis zum 5. August 2016 zu Unrecht ein erstes Taggeld im Umfang von Fr. 5'675.25 beziehen konnte, das am 11. August 2016 ausbezahlt wurde. Da es sich beim angeblichen Verkehrsunfall bloss um eine Inszenierung gehandelt hat und in Tat und Wahrheit weder der Beschuldigte noch C.H. verletzt worden sind, ist für das Obergericht erstellt, dass sämtliche der gemachten Angaben gegenüber der Versicherung I. nicht der Wahrheit entsprochen haben. Mit den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der Versicherung I., teilweise mitgeteilt über seine Arbeitgeberin, täuschte der Beschuldigte diese über Tatsachen, nämlich seine Arbeitsunfähigkeit und seine Anspruchsberechtigung. Er bediente sich zur Untermauerung seiner Angaben zusätzlich unrichtiger Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (UA act. 681.365 f. und 681.321), welche als Urkunde i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Indem er den Unfall und seine Arbeitsunfähigkeit fingierte - 13 - und der Versicherung I. vortäuschte und diese zusätzlich durch eine inhaltlich unwahre Urkunde zu untermauern vermochte, errichtete er ein raffiniertes Konstrukt von aufeinander abgestimmten Lügen. Die gemachten Ausführungen und vorgelegten Unterlagen enthielten für die Versicherung I. zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, die sie an der geschilderten Geschichte hätte zweifeln lassen müssen, da sich für sie ein stimmiges Bild zeigte und sie auch verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Eine weitergehende Überprüfung wäre für die Versicherung I. auch nicht bzw. nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Somit liegt eine arglistige Täuschung vor. Wer wie der Beschuldigte einen Unfall mit angeblichen Verletzungsfolgen fingiert und gegenüber der Versicherung I. gemeinsam gut aufeinander abgestimmte Angaben zu diesem angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen macht, versetzt diese in einen Irrtum über seine Anspruchsberechtigung. Indem die Versicherung I. vorerst ein Taggeld in der Höhe von Fr. 5'675.25 ausbezahlte, liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung vor, wodurch bei dieser ein entsprechender Schaden entstanden ist, zumal diese Leistung nicht geschuldet gewesen wäre. Der Beschuldigte hat mit Wissen und Willen gehandelt. Zudem hat er in der direkten Absicht gehandelt, sich durch unrechtmässige Leistungen der Versicherung I., insbesondere Taggelder, unrechtmässig zu bereichern, was ihm auch gelungen ist. Somit ist der Betrugstatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. 4.6.4. Der Beschuldigte hat sich einer weiteren Betrugshandlung zum Nachteil der Versicherung I. schuldig gemacht. Dabei ist auf den in der Anklageschrift dargelegten Sachverhalt sowie die Aufstellung der Leistungen der Versicherung I. (UA act. 681.651 ff.) abzustellen. Einige Handlungen, namentlich das laufende Einreichen der Unfallscheine durch den Beschuldigten an die Versicherung I. (z.B. am 27. September 2016, UA act. 681.323 und am 10. Oktober 2016, UA act. 681.321), wurden dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, weshalb hinsichtlich dieser Handlungen aufgrund des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO) auch kein Schuldspruch ergehen kann. Auf sie wird nicht abgestellt. Der Beschuldigte hat mittels einer persönlichen Besprechung vom 11. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung I. sowie durch die Einreichung diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse erwirkt, dass er, gestützt auf den fingierten Unfall und die daraus angeblich resultierten Körperschäden, für den Zeitraum vom 6. August 2016 bis zum 9. Oktober 2016 Taggelder in der Höhe von Fr. 7'848.75 und Heilungskosten im Umfang von Fr. 1'568.15 beziehen konnte, die an verschiedenen Daten ausbezahlt worden sind (UA act. 681.51, 681.653 f. und 738). - 14 - Für diesen Zeitraum gilt grundsätzlich das zum ersten Betrug zum Nachteil der Versicherung I. Ausgeführte. Der Beschuldigte versetzte die Versicherung I. durch seine fortlaufenden, gut abgestimmten Angaben (schriftlich und mündlich) zum angeblichen Unfall und den angeblichen Verletzungen als Unfallfolgen und durch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen in einen Irrtum über seine Anspruchsberechtigung, gestützt auf den die Versicherung I. in Wahrheit nicht geschuldete Leistungen, Taggelder und Heilungskosten, ausbezahlt hat. Damit liegt eine vom Irrtum beeinflusste Vermögensverfügung seitens der Versicherung I. vor, wodurch bei ihr ein entsprechender Schaden entstanden ist, was der Beschuldigte auch wollte. Zudem handelte er in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung I. unrechtmässig zu bereichern. Somit liegt auch in diesem weiteren Fall ein Betrug vor. Die ausbezahlten Heilungskosten stellen für die Versicherung I. einen kausalen Vermögensschaden dar, da diese gestützt auf einen fingierten Unfall nicht geschuldet gewesen wären. Für den Beschuldigten erweisen sie sich als eine unrechtmässige Bereicherung, da er bei Ärzten und Physiotherapeuten Leistungen bezogen hat, für die er ansonsten hätte bezahlen müssen. Sodann stellt auch der Betrag, für welchen die Versicherung I. eine Verrechnung mit einer offenen Prämienforderung von Fr. 3'914.25 gegenüber dem Beschuldigten vornahm (UA act. 681.654), sowohl einen Vermögensschaden für die Versicherung I. als auch eine Bereicherung für den Beschuldigten dar, da in diesem Umfang geschuldete Prämienzahlungen für die Unfallversicherung entfallen sind. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des mehrfachen (zweifachen) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung I. schuldig gemacht. 4.7. Betreffend den angeklagten Betrug zum Nachteil der Versicherung A. (Anklageziffer 1.3) ist aus den Akten ersichtlich, dass nach Aufforderung der Versicherung A. vom 21. Juni 2016 (UA act. 613 ff.) ein entsprechender Fragebogen mit ergänzenden Informationen zum Unfallgeschehen am 27. Juni 2016 vom Beschuldigten gemeinsam mit C.H. an deren Wohnort ausgefüllt und unterzeichnet worden ist. Darin wird angegeben, dass D. schuld am Unfall sei, dass die gesamte rechte Seite des Fahrzeugs beschädigt worden sei und dass sowohl er als auch seine Ehefrau infolge des Unfalls Nacken- und Rückverletzungen davongetragen hätten (UA act. 614 ff.). Das gemeinsame Ausfüllen wird aus der Tatsache ersichtlich, dass die Angaben sowohl inhaltlich und auch darstellerisch stark den von C.H. am 28. Juli 2016 gegenüber der Versicherung I. gemachten schriftlichen Angaben entsprechen (UA act. 614 ff. im Vergleich zu UA act. 681.11 f. und - 15 - 681.630), sodass aufgrund der Handschrift auch wahrscheinlich ist, dass sie den Fragebogen der Versicherung A. ausgefüllt hat und der Beschuldigte diesen lediglich unterzeichnet hat. Diese im Fragebogen zuhanden der Versicherung A. gemachten Angaben, die in Absprache mit C.H. erfolgt sind, entsprechen infolge der Erkenntnisse, dass der Unfall inszeniert war und weder der Beschuldigte noch C.H. verletzt worden sind, offensichtlich nicht der Wahrheit. Auch gegenüber der Versicherung A. präsentierten der Beschuldigte, C.H. und auch D., der für diesen Sachverhaltsabschnitt ebenfalls angeklagt und rechtskräftig verurteilt wurde, die Geschichte eines unverschuldeten Verkehrsunfalles mit Verletzungsfolge, der in Tat und Wahrheit bloss fingiert war. Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung I. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden. Jedoch ist anders als bei der Versicherung I. nicht auf die Eigenschaft als Versicherungsnehmer abzustellen, zumal es sich bei der Versicherung A. um die Haftpflichtversicherung von D. handelt. Der Beschuldigte und C.H. handelten hier als Mittäter, womit ihnen ihre Tatbeiträge gegenseitig anzurechnen sind. Für das Obergericht ist es zudem erstellt, dass die wahrheitswidrigen Schilderungen gegenüber der Versicherung A. in der Absicht geschahen, unrechtmässige Schadenersatzzahlungen für die behaupteten Körper- schäden und insbesondere das beschädigte Fahrzeug in einem Umfang des Zeitwerts von Fr. 19’800.00 zu erwirken. Sie handelten damit mit der Absicht, sich unrechtmässig bereichern zu wollen und die Versicherung A. dadurch zu schädigen. Mit den entsprechenden schriftlichen Falschangaben versuchten sie die Versicherung A. zu täuschen. Diese Angaben waren für die Versicherung A. nur mit besonderer Mühe überprüfbar, weshalb das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich zu bejahen ist. Am 27. Juni 2016 besichtigte der Fahrzeugexpertendienst das Fahrzeug Mercedes- Benz S500, wobei festgestellt wurde, dass die Schilderungen der beteiligten Personen hinsichtlich des Zustandekommens des Unfalls nicht der Wahrheit entsprechen konnten (UA act. 820 ff.). Aufgrund der Erkenntnisse, welche durch die Abklärungen des Schadenexperten zu Tage gefördert wurden, liess sich die Versicherung A. durch die arglistige Täuschung des Beschuldigten und C.H. nicht in einen Irrtum versetzen. Infolgedessen kam es auch zu keinerlei Auszahlungen zu ihren Gunsten und damit auch nicht zu einem Vermögensschaden bei der Versicherung A.. Damit kommt lediglich eine versuchte Tatbegehung in Betracht. Will der Betrüger sein Opfer dahin bringen, die Lüge zu glauben, liegt ein Betrugsversuch vor, wenn aufgrund des zweifelnden Opfers kein Irrtum entsteht (MÄDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 131 zu Art. 146 StGB). Indem die Mitbeschuldigten den Verkehrsunfall inszenierten und der Beschuldigte und C.H. gegenüber der Versicherung - 16 - A. im Fragebogen wahrheitswidrige Angaben machten, um die Versicherung A. zu täuschen und Geldleistungen zu erhalten, haben sie die Schwelle zum Versuch überschritten, da lediglich die Abklärungen der Versicherung A. dazu führten, dass diese nicht in einen Irrtum versetzt worden ist und keine Auszahlungen geleistet hat. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Versicherung A. schuldig gemacht. 4.8. Betreffend den angeklagten Sachverhalt zum Nachteil der Versicherung E. (Anklageziffer 1.4) ist anhand der Akten ersichtlich, dass der Unfall der Versicherung E. am 1. Juli 2016 telefonisch vom Beschuldigten gemeldet worden ist und dabei angegeben wurde, dass das Verschulden beim anderen Fahrzeuglenker liege. Beim Unfall seien er und C.H. verletzt worden, sie würden an Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen leiden (UA act. 547 ff.). Mit E-Mail vom 1. Juli 2016 hat der Beschuldigte nach entsprechender Aufforderung die verlangten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für sich und C.H. sowie ihre Kontoangaben an die Versicherung E. gesendet (UA act. 538 ff.). Der Police der Motorfahrzeugversicherung des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er über die Versicherungsleistungen Haftpflicht, Kollision, Teilkasko und Unfallversicherung verfügte und dass bei der Versicherungsleistung «Unfall» auch Taggelder ausgerichtet werden (UA act. 384 f.). Dem in den Akten liegenden Besprechungsprotokoll kann weiter entnommen werden, dass am 18. Juli 2016 eine Besprechung zwischen dem Beschuldigten und einer Mitarbeiterin der Versicherung E. stattgefunden hat (UA act. 410). Der technische Defekt an der Antriebswelle vorne rechts ist während des Gesprächs laut dem Protokoll nicht zur Sprache gekommen (UA act. 410 ff.). Dem ausgefüllten Schadenanzeigeformular kann entnommen werden, dass der Beschuldigte dieses am 18. Juli 2016 wahrheitswidrig ausgefüllt und unterzeichnet hat (UA act. 566-571). Gestützt darauf kommt das Obergericht zum Schluss, dass der Beschuldigte in Absprache mit C.H. bei sämtlichen Interaktionen mit der Versicherung E. wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich des bloss fingierten Unfalls und die Unfallfolgen gemacht hat. Ihre Mitwirkung wird auch durch das Einreichen ihrer Arbeitsunfähigkeitszeugnisse deutlich. Mit ihrem Verhalten täuschten sie die Versicherung E. über Tatsachen und untermauerte dies mit unwahren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, die als Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind. Auf das im Zusammenhang mit der Versicherung I. und der Versicherung A. zur Mittäterschaft Ausgeführte kann verweisen werden, womit die Mittäterschaft zu bejahen ist, da auch hier der Beschuldigte und C.H. stets in gemeinsamer Absprache gehandelt haben, womit eine gegenseitige - 17 - Anrechnung der Tatbeiträge stattfindet. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Versicherungspolice auf den Beschuldigten lautete, zumal von der Deckung der Versicherung als Ehefrau auch C.H. erfasst ist. Einerseits täuschten der Beschuldigte und C.H. die Versicherung E. über das Vorliegen von Verletzungen. Die Falschangaben hinsichtlich der angeblich erlittenen Verletzungen waren für die Versicherung E. nicht überprüfbar. Zudem lagen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, aufgrund derer sie an der Richtigkeit des Inhalts der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätte zweifeln müssen. Eine arglistige Täuschung zum Nachteil der Versicherung E. ist damit zu bejahen. Infolge dieser Täuschung befand sich die Versicherung E. in einem Irrtum und ging davon aus, dass sich der Unfall tatsächlich so zugetragen hatte, wodurch Verletzungen entstanden seien und der Beschuldigte und C.H. tatsächlich arbeitsunfähig wären. Gestützt auf den Irrtum nahm die Versicherung E. Vermögensverfügungen vor und es wurden C.H. und dem Beschuldigten am 12. Juli 2016 jeweils Fr. 400.00 und am 8. Juli 2016 jeweils Fr. 720.00, gesamthaft Fr. 2'240.00 ausgerichtet, was den Taggeldabrechnungen der Versicherung E., der Erfassung der ausbezahlten Taggelder im internen System sowie dem Auszug des Bankkontos bei der Credit Suisse zu entnehmen und erstellt ist (UA act. 558 ff., 326, 534 f.; UA act. 554 ff., 348). Durch diese Auszahlungen kam es bei der Versicherung E. zu einer Vermögensschädigung, da beide Personen keinen Anspruch auf diese Taggelder gehabt hätten, was der Beschuldigte und C.H. auch wollten. Ebenfalls handelten sie in der direkten Absicht, sich durch die Leistungen der Versicherung E. unrechtmässig zu bereichern, was ihnen gelang. Damit ist der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Taggeldausrichtung erfüllt. Weiter beabsichtigten der Beschuldigte und C.H. durch ihre Täuschungshandlungen eine Auszahlung für das beschädigte Fahrzeug zu erhalten. Abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 1'000.00 sollte eine Auszahlung nach dem Zeitwert, welcher im Unfallzeitpunkt Fr. 19'800.00 betragen hat (UA act. 628), erwirkt werden. Das Tatbestandselement der Arglist ist ebenfalls zu bejahen, da die schriftliche Schadensanzeige und die gemachten Schilderungen durch falsche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse untermauert wurden und für die Versicherung E. keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, um an der Glaubhaftigkeit der präsentierten Geschichte zu zweifeln. Die Angaben waren für sie zudem nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Da sich der Beschuldigte und C.H. in der Folge dazu entschlossen, nicht ihre Kasko-Versicherung bei der Versicherung E. zu beanspruchen (UA act. 526), sondern diesbezüglich die Versicherung A. als Haftpflichtversicherung von D. zu belangen, was der Beschuldigte der Versicherung E. gegenüber erklärte, kam es zu keinen Schadenersatzzahlungen. Der objektive Betrugstatbestand hinsichtlich der - 18 - Schadenersatzzahlungen gestützt auf die Kasko-Versicherung ist somit nicht erfüllt, womit nur eine versuchte Tatbegehung in Betracht kommt. Da der Versicherung E. ein wahrheitswidriges Unfallgeschehen und angeblich erlittene Verletzungen geschildert wurden, ist die Schwelle zum Versuch in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überschritten, zumal mit der Täuschung begonnen wurde (Art. 22 Abs. 1 StGB). Auch war es zunächst offensichtlich die Absicht des Beschuldigten und C.H., gestützt auf die Kasko-Versicherung Schadenersatzzahlungen für ihr beschädigtes Fahrzeug zu erhalten und damit eine Vermögens- schädigung bei der Versicherung E. zu verursachen, da diese Schadenersatzzahlung nicht geschuldet war, sowie sich selbst unrechtmässig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wobei ihnen bewusst war, dass dieser Anspruch nicht berechtigt war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versuch aus eigenem Antrieb nicht zu Ende geführt wurde. Dieser Umstand ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte in Mittäterschaft mit C.H. in Bezug auf die Taggeldausrichtungen des vollendeten Betrugs und in Bezug auf die Schadenersatzzahlungen des versuchten Betrugs zum Nachteil der Versicherung E. schuldig gemacht. 4.9. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Er ist des mehrfachen, zum Teil versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob allfällige weitere Beweismittel, auf welche vorliegend jedoch nicht abgestellt wird, verwertbar sind, wie dies vom Beschuldigten ausgeführt wird (Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 ff.). Über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Berufungsverfahren dient auch nicht der abstrakten Klärung von Rechtsfragen, ohne dass deren Beantwortung einen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 das Parkieren eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle vorgeworfen, wodurch er den Verkehr gefährdet habe. Er soll beim in Anklageziffer 1.1 zum fingierten Verkehrsunfall geschilderten Sachverhalt vorsätzlich sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle, nämlich im Verkehrskreisel an der Neubuchsstrasse in Buchs, parkiert haben, woraufhin er und die Bei- fahrerin, C.H., das Fahrzeug verlassen hätten. Das abgestellte schwarze - 19 - Fahrzeug sei aufgrund der Fahrzeugposition, Ausgestaltung der Verkehrsinsel sowie der Sicht und Witterungsverhältnisse für weitere Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar gewesen. Es habe zumindest eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr bestanden, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten diesbezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen diesen Schuldspruch. 5.2. Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichts- loses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.2). Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. An unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen, ist das freiwillige Halten untersagt (Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV). Das Parkieren ist untersagt, wo das Halten verboten ist (Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV). Das Anhalten bzw. Parkieren von Fahrzeugen an unübersicht- lichen Stellen bzw. an Orten, an denen nicht mit stehenden Fahrzeugen gerechnet wird, kann beträchtliche Gefahren für andere Verkehrs- teilnehmer in sich bergen (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 91 zu Art. 90 SVG). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete ist; die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3 mit Hinweisen; BGE 81 IV 296 E. 1). - 20 - 5.3. Der Sachverhalt gemäss der Anklageziffer 1.1 ist für das Obergericht vollumfänglich erstellt. Der Beschuldigte hat seinen Mercedes zwecks Fingierung eines Unfalls im Kreisverkehr in Fahrtrichtung und parallel zu der Verkehrsinsel, welche in der Mitte des Kreisels liegt, abgestellt. Wie dem Situationsplan der Stadtpolizei Zürich zu entnehmen ist, stellte er das Fahrzeug dabei nicht in der Mitte, sondern im linken Bereich der Fahrbahn und damit relativ nahe an der Verkehrsinsel ab (vgl. UA act. 778). Wird die Strasse, die zum besagten Verkehrskreisel führt, aus der Richtung T5 / Telli befahren, steigt die Strasse zum Kreisel hin an. Da es sich zudem nicht um eine flache, sondern um eine mit Steinen aufgeschüttete und bepflanzte Verkehrsinsel handelt (vgl. UA act. 803), sieht man als Fahrzeuglenker nicht, ob sich auf der gegenüberliegenden Seite des Kreisels ein anderes Fahrzeug befindet. Zudem hat es zum Tatzeitpunkt stark geregnet und es war dunkel. Der Beschuldigte hat seinen Mercedes damit an einer unübersichtlichen Stelle parkiert, wofür keine verkehrsindizierten Gründe vorlagen. Durch dieses Verhalten schuf er eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer, die den Mercedes nicht hätten sehen können. Dadurch verletzte der Beschuldigte die in Art. 37 Abs. 2 SVG normierte und in Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV konkretisierte Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise. Bei der in Art. 37 Abs. 2 SVG aufgestellten Verkehrsregel und deren Konkretisierungen in der VRV handelt es sich zudem um wichtige Verkehrsvorschriften i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG, da diese den Zweck haben, andere Verkehrsteilnehmer vor unerwarteten Gefahren und Hindernissen zu schützen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass ihm die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bewusst war und er diese zumindest in Kauf nahm, um das Vorhaben der Fingierung eines Verkehrsunfalles in die Tat umsetzen zu können. Ihm musste die Möglichkeit einer realen Behinderung weiterer Verkehrsteilnehmer bzw. einer realen Kollision bewusst sein. Die zumindest in Kauf genommene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beruhte auf rein egoistischen Beweggründen, nämlich der Betrugsabsicht, weshalb sein Verhalten als rücksichtslos zu werten ist. Der Beschuldigte hat sich damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 Abs. 2 lit. a VRV sowie Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV durch Parkieren eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle schuldig gemacht und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. - 21 - 6. 6.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 weiter vorgeworfen, den Tat- bestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn erfüllt zu haben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten diesbezüglich schuldig gesprochen. Demzufolge habe er sein Fahrzeug, Opel Zafira (Kennzeichen), am 18. Januar 2017 um 22.14 Uhr, in Regensdorf auf der Autobahn A1 in Richtung Bern, Gubristtunnel, gelenkt. Dabei sei er dem vorausfahrenden Fahrzeug auf dem Überholstreifen über eine Distanz von ca. 500 Metern bei einer Geschwindigkeit von durchschnittlich 105 km/h mit einem Abstand von lediglich 10 bis 12 Metern gefolgt. Dadurch habe er den notwendigen Sicherheitsabstand massiv unterschritten, wodurch er für andere Verkehrs- teilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr bewirkt habe. Konkret sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, auf ein abruptes Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig zu reagieren. Dem Beschuldigten sei sowohl die Unterschreitung des erforderlichen Sicher- heitsabstandes als auch die damit verbundene Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst gewesen. 6.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diesen Schuldspruch und beantragt einen Freispruch. Es liege, wenn überhaupt, bloss eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 und 10). Es ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte den Opel Zafira am 18. Januar 2017 um 22.14 Uhr auf der A1 Richtung Bern in Regensdorf gelenkt und dabei dem vorausfahrenden Fahrzeug mit einem zumindest ungenügenden Sicherheitsabstand gefolgt ist (siehe auch die Video- aufnahme, UA act. 980). Der Beschuldigte führt jedoch aus, er sei mit einer Geschwindigkeit von durchschnittlich maximal 100 km/h gefahren, die Licht- und Strassenverhältnisse seien sehr gut gewesen und die Fahrbahn sei trocken gewesen und es habe kein grösseres Verkehrsaufkommen geherrscht. Schliesslich sei er dem vorausfahrenden Fahrzeug lediglich über eine Strecke von 500 Meter mit einem ungenügenden Abstand gefolgt, womit eine kurze Zeit vorliege, in der etwas hätte passieren können. 6.3. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes verletzt. Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit - 22 - Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Es kann dazu auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren, so dass der Fahrzeugführer auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1). Was unter einem «ausreichenden Abstand» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel «halber Tacho» und die «Zwei-Sekunden»-Regel abgestellt. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 6.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV erfüllt. Abzustellen ist auf die Videoaufnahme der Kantonspolizei Zürich (UA act. 980). Der vom Beschuldigten gelenkte Opel Zafira ist ca. 4.3 Meter lang (vgl. www.adac.de und www.auto-motor-und-sport.de, jeweils unter technische Daten). Aus der bekannten Länge der Leitlinien (6 Meter), dem auf diesem Streckenabschnitt im Tunnel gleichgrossen Abstand zwischen zwei Leitlinien (6 Meter) und der erkennbaren Lage der Fahrzeuge zu den Leitlinien lässt sich die Distanz des Opel Zafira zu dem vor ihm fahrenden Personenwagen hinreichend genau feststellen. Der Abstand des Fahr- zeugs des Beschuldigten zum Vorderfahrzeug liegt konstant im Bereich von circa einer Leitlinie und einem Zwischenraum und teilweise maximal einer weiteren halben Leitlinie, d. h. bei 2 x 6 Metern plus ca. 3 Metern, und somit – zu Gunsten des Beschuldigten – bei einem Abstand von maximal 15 Metern. Aufgrund der Distanzangaben im Video ist zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte diesen zu geringen Abstand mindestens auf der angeklagten Distanz von 500 Metern gefahren ist. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs, von welchem aus die Videoaufnahme erfolgt ist, lag zwischen 100 km/h bis 111 km/h. Dass sich der Abstand des Polizei- fahrzeugs gegenüber dem Opel Zafira im relevanten Zeitraum massgeblich verändert hätte, ist nicht ersichtlich. Zu Gunsten des Beschuldigten ist - 23 - jedoch von einer durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h auszugehen. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h hätte er gemäss der Regel «1/6- Tacho» mindestens einen Abstand von 16.66 Meter zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Sein effektiver Abstand von max. 15 Metern lag damit nicht nur knapp unter der bundesgerichtlichen Grenze gemäss der Regel «1/6-Tacho». Damit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres ein ungenügender Abstand im Sinne einer groben Verletzung der Verkehrsregeln vor. Der Beschuldigte hat eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Daran ändert nichts, dass es sich beim Gubristtunnel um einen gut beleuchteten Tunnel handelt, die Fahrbahn trocken und das sonstige Verkehrsaufkommen vergleichsweise gering war. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus der Länge der gefahrenen Strecke ableiten, zumal diese mit mindestens 500 Metern ausreichend lang ist, um die Sicherheit anderer zu gefährden. Mithin ist aufgrund der hohen Geschwindigkeit und dem erheblich zu geringen Abstand von einer erhöhten abstrakten Gefahr eines Unfalls auszugehen, zumal im Tunnel Ausweichmöglichkeiten gefehlt haben. Die Fahrweise des Beschuldigten ist damit objektiv als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. Es ist denn auch allgemein bekannt, dass aufgrund der hohen auf der Autobahn gefahrenen Geschwindigkeiten bereits geringe Fahrfehler, ein plötzliches Bremsmanöver des vorausfahrenden Fahrzeugs oder eine kurze Unachtsamkeit zu Unfällen und Folgeunfällen mit fatalen Folgen führen können. Umstände, welche die Rücksichtslosigkeit subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist aufgrund seines Wissens um die Abstandsvorschriften und die von einem zu geringen Abstand ausgehenden Gefahren (vgl. UA act. 989) darauf zu schliessen, dass ihm bewusst war, durch seine Fahrweise eine wichtige Verkehrsregel verletzt und dadurch zumindest eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt zu haben. Er hat denn auch ausgesagt, gedacht zu haben, dass der vorausfahrende Personen- wagen demnächst nach rechts auf den Normalstreifen wechseln würde, so dass er ihn hätte überholen können. Damit hat er deutlich zu verstehen gegeben, dass er schneller hat vorwärtskommen wollen. Der Beschuldigte nahm offensichtlich den zu geringen Abstand bewusst in Kauf. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der groben Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. - 24 - 7. 7.1. Der Beschuldigte hat zusammengefasst die Tatbestände des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Parkieren eines Fahrzeugs an einer unübersichtlichen Stelle sowie durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn erfüllt und ist dafür angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte hat mit Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, zur Straf- zumessung hat er keine Ausführungen gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Freiheits- strafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit jeweils 3 Jahre, sowie zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 2'400.00, Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage, verurteilt. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Der Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt nur ein Versuch vor, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Für grobe Verkehrsregel- verletzungen wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen (Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe vom 15. Dezember 2015 wegen einer Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz im Kanton Zürich auf, wofür er zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden ist. Diese Vorstrafe lässt für sich gesehen noch nicht auf eine Unzweckmässigkeit der Geldstrafe schiessen, zumal lediglich eine tiefe bedingte Geldstrafe ausgesprochen worden ist. Es liegen – entgegen der Vorinstanz – auch keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen könnte, auch wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten nicht vorteilhaft erscheint. Auch die Höhe der kriminellen - 25 - Energie begründet entgegen der Vorinstanz nicht per se eine Freiheits- strafe, sondern ist stattdessen für das Strafmass entscheidend. Es ist somit für sämtliche Fälle des (teilweise versuchten) Betrugs sowie die beiden groben Verkehrsregelverletzungen eine Geldstrafe auszusprechen, sofern diese aufgrund des Tatverschuldens infrage kommt. 7.4. Die Einsatzstrafe ist für den betragsmässig schwersten Betrug zum Nachteil der Versicherung I. als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen. Die Vorinstanz hat für die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I. lediglich einen Schuldspruch wegen einfachen Betrugs ausgefällt. Wie bereits erwähnt, hätte vorliegend richtigerweise ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, der auch die Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I. umfasst hätte, erfolgen müssen, was dem Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch verwehrt bleibt. Entgegen der Vorinstanz kann die Einsatzstrafe nicht für sämtliche, teilweise versuchten Betrugshandlungen zum Nachteil der Versicherung I., der Versicherung A. und der Versicherung E. im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Betrugshandlungen festgesetzt werden (BGE 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 ff.). Aus dem Urteil muss vielmehr hervorgehen, welche Einzelstrafen für die einzelnen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Wer einen nicht gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb dieses Straf- rahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat durch arglistige Täuschung, u.a. durch Falsch- angaben anlässlich einer persönlichen Besprechung vom 11. August 2016 mit einer Mitarbeiterin der Versicherung I. und durch die Einreichung diverser Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, erwirkt, dass er gestützt auf den Unfall, welchen er und C.H. sowie D. fingiert haben, und die daraus angeblich resultierten Körperschäden für den Zeitraum vom 6. August 2016 bis zum 9. Oktober 2016 Taggelder in der Höhe von Fr. 7'848.75 und Heilungskosten im Umfang von Fr. 1'568.15 beziehen konnte, die an verschiedenen Daten ausbezahlt wurden (UA act. 681.51, 681.653 f. und 738). Es handelt sich dabei um einen beachtlichen, keinesfalls zu bagatellisierenden Betrag, dies auch im Vergleich zum damaligen mittleren - 26 - verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von rund Fr. 7'100.00 (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018). Der monetäre Taterfolg ist in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Deliktsbeträge als vergleichsweise noch knapp leicht zu bezeichnen. Zu beachten ist jedoch auch, dass durch das von dem Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird, in diesem Fall konkret die Versicherung I., welche Taggelder nach einem Unfall leistet, denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger. Dieses soziale Netz wurde durch den Beschuldigten skrupellos ausgenutzt. Gleichzeitig werden Personen die in Tat und Wahrheit einen Unfall erlitten haben und Anspruch auf eine Leistung der Unfallversicherung haben möglicherweise in Verruf gebracht. Dank der namhaften Taggelder der Versicherung I. konnte der Beschuldigte für zwei Monate ein unbeschwertes Leben auf Kosten der Allgemeinheit führen und Heilungskosten in Anspruch nehmen. Der Beschuldigte wirkte mit C.H. und D. zusammen und fingierte eigens einen Unfall für den Erhalt von Versicherungsleistungen, was auf eine überlegte, raffinierte und zielgerichtete Vorgehensweise sowie eine hohe kriminelle Energie hindeutet, was erheblich über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgeht und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1). Er und seine Ehegattin, C.H., verfügten in der Tatzeit über hinreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, gab C.H. zu den persönlichen Verhältnissen doch an, sie hätten durch ihre Arbeitslosenversicherung sowie das Erwerbseinkommen des Ehemanns zusammen ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.00 gehabt (UA act. 944). Je leichter es aber gewesen wäre, von der Versicherung I. keine ungerechtfertigte Zahlung zu erwirken, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen und einer - 27 - Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 7.5. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Straftaten (versuchter Betrug zum Nachteil der Versicherung A., mehrfacher, teilweise versuchter Betrug zum Nachteil der Versicherung E., grobe Verkehrsregelverletzungen), die bei isolierter Betrachtung je mit einer Geldstrafe zu ahnden gewesen wären, angemessen zu erhöhen. Dies ist vorliegend jedoch nicht möglich, da damit die zulässige Obergrenze von 360 Tagessätzen überschritten würde (siehe Art. 34 Abs. 1 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe kommt in dieser Konstellation nicht infrage (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58), weshalb es bei einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bleibt. 7.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte verfügt über einen Strafregistereintrag wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da er, auch wenn diese nicht direkt einschlägig ist, offensichtlich nicht genügende Lehren aus seiner Vorstrafe gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigen- ständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4), weshalb sie nur leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen ist. Das Wohlverhalten seit der Tat, nämlich seit dem 18. Januar 2017, stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist grundsätzlich – so wie vorliegend – neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung grundsätzlich korrekt verhalten. Er hat den Sachverhalt vorerst geleugnet und sodann von seinem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch gemacht und war damit nicht geständig. Wer nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der 35- jährige Beschuldigte ist verheiratet, hat vier Kinder und die Familie lebt in einem Haushalt, womit seine familiäre Situation grundsätzlich als stabil zu betrachten ist. Er ist aktuell nicht berufstätig, sondern die Familie lebt von den «Mutterschaftsbeiträgen» seiner Ehefrau, C.H., des Kantons Zug für - 28 - die Geburt des jüngsten Kindes der Familie in Höhe von Fr. 6'500.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 10, vgl. auch Gesuch um Einsetzung amtliche Verteidigung vom 1. März 2022 Akten Obergericht act. 110 ff.). Insbesondere liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor, zumal – wie zu zeigen sein wird – bloss eine bedingte Geldstrafe ausgefällt wird. Die Täterkomponente würde sich leicht straferhöhend auswirken, was jedoch aufgrund des Höchstmass der Geldstrafe von 360 Tagessätzen nicht möglich ist. 7.7. Zu beachten ist weiter die Verletzung des Beschleunigungsgebots, wie sie auch von der Vorinstanz bejaht wurde. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft haben hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung keine Ausführungen gemacht. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist aufgrund des Verfahrensstillstand von knapp drei Jahren von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Gegen den Beschuldigten wurde vorliegend am 15. August 2016 die Strafuntersuchung wegen Betrugs eröffnet (UA act. 63). Die letzte Einvernahme von C.H. fand am 25. April 2017 statt (vgl. UA act. 973 ff.). Gleichentags wurde auch D. ein letztes Mal delegiert einvernommen (vgl. UA act. 955 ff.). Die letzte Befragung des Beschuldigten hatte bereits am 23. April 2017 stattgefunden (vgl. UA act. 965 ff.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Verteidiger des Beschuldigten sodann mit, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs und grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Ablauf der Beweisergänzungsfrist (10 Tage) abgeschlossen werde, und es wurde die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht gestellt (UA act. 700 f.). Nach genehmigter Fristerstreckung bezüglich allfälliger Beweisergänzungsanträge (UA act. 703) liess der damalige Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 3. August 2017 mitteilen, dass er in keinem Mandatsverhältnis mehr zum Beschuldigten stünde (UA act. 705.1). Mit Schreiben vom 4. August 2017 zeigte das Anwaltsbüro Landmann die Vertretung des Beschuldigten an und ersuchte um Akteneinsicht (UA act. 705.2). Erst mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft dem neuen Verteidiger des Beschuldigten mit, dass sich aufgrund des Weggangs des ursprünglich fallführenden Staatsanwaltes und des damit einhergehenden Handwechsels die Fortführung des Strafverfahrens verzögert habe, sich die Strafuntersuchung jedoch zwischenzeitlich kurz vor dem Abschluss befinde (UA act. 705.3.1.). Am 10. März 2020 teilte die Staatsanwaltschaft den - 29 - Verfahrensabschluss mit (UA act. 69.3 ff.). Die Überweisung der Anklage an das Gericht erfolgte am 6. April 2020 (UA act. 1 ff.). Dieser Unterbruch zwischen der ersten Mitteilung der Anklageerhebung vom 17. Mai 2017 und der zweiten Parteimittelung vom 10. März 2020, somit von fast drei Jahren, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Die Dauer ist im Ergebnis als Verfahrens- verzögerung und damit als Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Abgesehen von dieser Lücke ist die Verfahrensdauer sodann nicht zu beanstanden, was denn auch nicht geltend gemacht wird. Die Verfahrensverzögerung erweist sich als erhebliche Zeitlücke, sodass sich eine Strafreduktion von 15 % bzw. gerundet 60 Tagessätze auf 300 Tagessätze Geldstrafe rechtfertigt. 7.8. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während laufender Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 begangen. Die Vorinstanz hat auf den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen verzichtet. Stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1. Juli 2013 E. 7). Die Probe- zeit von 2 Jahren gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Dezember 2015 ist am 15. Dezember 2017 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB war deshalb bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (18. Dezember 2020) verstrichen. War bereits damals kein Widerruf mehr zulässig, durfte auch keine Verwarnung und Verlängerung der Probezeit ausgesprochen werden, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. 7.9. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung – trotz entsprechender Aufforderung – keine aktuellen Unterlagen zu seinen - 30 - persönlichen und finanziellen Verhältnissen einreichen. Immerhin steht fest, dass er zusammen mit der Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern (Jahrgänge 2012, 2014, 2017 und 2021) lebt. In seinem Gesuch um unentgeltliche Vertretung hatte er angegeben, dass die Familie von den «Mutterschaftsbeiträgen» der Ehefrau in Höhe von Fr. 5'300.00 lebe (Beilage Gesuch vom 1. März 2022, vgl. Akten Obergericht act. 112), anlässlich der Berufungsverhandlung gaben sowohl der Beschuldigte als auch C.H. demgegenüber an, diese Mutterschaftsbeiträge würden monatlich Fr. 6'500.00 betragen. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er aufgrund eines Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig sei und das Sozial- amt für ihn einen IV-Antrag gestellt habe. Jedoch habe er momentan kein Einkommen. Weiter gab er an, Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.00 bis Fr. 60'000.00 zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 und 10). Da der Beschuldigte und C.H. einzig von Mutterschaftsbeiträgen des Kantons Zug leben, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum leben. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). In Abzug zu bringen sind sodann anteilsmässige Unterstützungs- beiträge für die vier Kinder. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 30 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 7.10. Der bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Den aufgrund der hohen kriminellen Energie, des in seiner Summe nicht zu bagatellisierenden Deliktsbetrags und der fehlenden Einsicht und Reue verbleibenden, nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten ist mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.11. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung (geringfügiger Betrug gemäss Art. 172ter StGB; Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu wer- den, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Ver- bindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine - 31 - Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 sachgerecht (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwenden- den Tagessatz von Fr. 10.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf die gesetzliche Obergrenze von drei Monate festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 7.12. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheits- strafe, zu verurteilen. 7.13. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von gesamthaft 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) auf die Geldstrafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 8. 8.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in solidarischer Haftbarkeit mit C.H. und D. zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 750.00 an die «Schadenservice A.» sowie von Fr. 3'591.00 an die «Versicherung E.» verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 7). Der ehemalige Mitbeschuldigte, D., ist rechtskräftig zur solidarischen Bezahlung derselben Beträge verurteilt worden (Ziff. 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils ST.2020.69 vom 18. Dezember 2020). Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dies wurde einzig mit dem beantragten Freispruch von Schuld und Strafe begründet. Für den Fall eines Schulspruchs wurden zu den Zivilforderungen keine Ausführungen gemacht (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung S.12). 8.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher - 32 - schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffen- de Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu be- wirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungs- obliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweis- verfahren durchführbar ist. Dazu gehört auch eine Berechnung des be- haupteten Schadens. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). 8.3. Die von der Vorinstanz als Privatklägerin erfasste «Schadenservice A.» findet sich unter dieser Bezeichnung im Handelsregister nicht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine rechts- oder parteifähige Person handeln könnte. Jedoch wurden sowohl der Strafantrag als auch die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin im Namen der «Versicherung A.» eingereicht, welche als im Handelsregister mit Sitz in ZB. eingetragene Aktiengesellschaft rechts- und parteifähig ist. Ihre Eingabe vom 1. Februar 2017 (UA act. 726), mit welcher die Zivilforderung geltend gemacht worden ist, wurde gemäss der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung rechtsgültig von zwei Personen – P. und Q. – unterzeichnet, welche zu diesem Zeitpunkt zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt waren. Auf die Zivilklage ist damit einzutreten. Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten und von C.H. beim versuchten Betrug zum Nachteil der Versicherung A. erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen werden (Anklageziffer 1.3), liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Versicherung A. hat dargelegt, dass die Abklärungen der Fahrzeugexpertise 5 Stunden à Fr. 150.00 in Anspruch genommen hätten, was dem geforderten Betrag von Fr. 750.00 entspricht (UA act. 726). Vorliegend durchaus fraglich ist jedoch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Handlung und geltend gemachtem - 33 - Schaden, ist die Fahrzeugexpertise doch nicht die Folge der Straftat, sondern der bei Meldung eines Versicherungsfalls erfolgenden Vorgehens- weise. Die Versicherung A. hat es unterlassen auszuführen, inwiefern diese Expertise die direkte Folge der Straftat war und ist ihrer Substanzierungs- obliegenheit damit nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Die Zivilforderung wird dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 8.4. Auf die Schadenersatzforderung der Versicherung E. ist ebenfalls einzutreten. Die mit Sitz in ZC. im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft ist rechts- und parteifähig. Der Strafantrag bzw. die Zivilklage vom 9. September 2016 (UA act. 731 ff.), mit welcher die Zivilforderung geltend gemacht worden ist, wurde – entsprechend der im Handelsregister eingetragenen Unterschriftenregelung, die zur rechts- gültigen Vertretung der «Versicherung E.» eine Kollektivunterschrift zu zweien vorsieht – von zwei Personen – R. und S. – unterzeichnet, welche hierzu ermächtigt waren. Nachdem auch die Täterschaft des Beschuldigten und von C.H. beim mehrfachen, teilweise versuchten Betrug zum Nachteil der Versicherung E. erstellt ist und sie diesbezüglich schuldig gesprochen werden (Anklageziffer 1.4) liegt eine widerrechtliche Handlung vor. Die Versicherung E. hat gegenüber dem Beschuldigten und C.H. eine Schadenersatzforderung von Fr. 3'591.00 geltend gemacht und verwies für die Bezifferung auf die Aufstellung im separaten Beiblatt (UA act. 731 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass sich die geltend gemachte Schadenersatzforderung aus ausgerichteten Taggeldern an den Beschuldigten und C.H. im Umfang von gesamthaft Fr. 2'240.00, aus Spesen von Fr. 851.00 und aus einer Schadenanlage von Fr. 500.00 zusammensetzt (UA act. 733). Die Berufung des Beschuldigten enthält für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt – ausser der pauschalen Aussage diese würden bestritten – keine weiteren Ausführungen zu den adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen. Ohne Weiteres zu bejahen ist die Zivilforderung für die gemäss erstelltem Sachverhalt ausgerichteten Taggelder von Fr. 2'240.00, zumal in diesem Umfang ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal auf die widerrechtlichen Betrugshandlungen zurückzuführen ist. Im Umfang von Fr. 2'240.00 wird die Zivilklage gutgeheissen. Demgegenüber hat es die Versicherung E. unterlassen, die Spesen von Fr. 851.00 sowie die «Schadenanlage» von Fr. 500.00 hinreichend zu substantiieren, womit fraglich ist, ob diese aufgrund des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs entstanden sind, oder ob diese der bei Meldung eines Versicherungsfalls immer erfolgenden Vorgehensweise entsprechen. Die Zivilforderung wird im Umfang von Fr. 1’351.00 - 34 - dementsprechend in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und C.H. belaufen sich auf insgesamt Fr. 10'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 5'500.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO), da die zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nur ihn betroffen haben. Die Berufung des Beschuldigten ist insoweit gutzuheissen, als dass eine Geldstrafe anstatt einer Freiheitsstrafe auszusprechen ist, eine Ver- warnung sowie Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die mit Urteil vom 15. Dezember 2015 des Bezirksgerichts Zürich ausgesprochene Geldstrafe entfällt und die Zivilklagen teilweise auf den Zivilweg zu verweisen sind. Die Tagessatzhöhe ist sodann an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen und die Verbindungsbusse geringfügig zu reduzieren. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den auf den Beschuldigten entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 zu ¾ mit Fr. 4'125.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der Beschuldigte hatte sich im Berufungsverfahren zunächst freigewählt von Rechtsanwalt W. verteidigen lassen, mit Wirkung per 2. März 2022 ist dieser auf entsprechendes Gesuch hin als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Rechtsanwalt W. hat anlässlich der Berufungsverhandlung für den Zeitraum vor sowie für den Zeitraum ab der Einsetzung als amtlicher Verteidiger jeweils eine separate Kostennote eingereicht. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigten somit Anspruch auf ¼ seiner Aufwendungen im Berufungsverfahren für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch den freigewählten Verteidiger (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT). Diese Entschädigung steht unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit den vom - 35 - Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten (Art. 442 Abs. 4 StPO). Für die Zeitspanne ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger ist Rechts- anwalt W. aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Bei der Betrachtung der beiden eingereichten Kostennoten fällt auf, dass der Aufwand für den Zeitraum vor der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem geltend gemachten Betrag von lediglich Fr. 266.45 – im Vergleich zum für den Zeitraum nach der Einsetzung als amtlicher Verteidiger mit einem Betrag von Fr. 4'640.15 – sehr einseitig verteilt ist, was nicht nachvollziehbar ist. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten am 23. Dezember 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Dezember liess der Beschuldigte die Berufung anmelden. Nach Zustellung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte am 31. Mai 2021 die Berufung erklären. Das Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger wurde sodann erst am 2. März 2022 und somit nach Zustellung der Vorladung vom 1. Februar 2022 gestellt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass bei Rechtsanwalt W. bereits vor dem Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger Aufwendungen angefallen sein müssen, sodass die Mittellosigkeit des Beschuldigten überhaupt zu Tage gekommen ist. Es kann somit nicht unbesehen auf die Aufteilung gemäss eingereichten Kostennoten abgestellt werden. Vielmehr rechtfertig sich eine Aufteilung je zur Hälfte. Nach dem Gesagten ist die Obergerichtskasse – unter Vorbehalt der Verrechnung – anzuweisen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 580.00 (1/4 von Fr. 2'320.00) auszurichten. Sodann ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'320.00 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'740.00 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. 10.1. Nachdem die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich des Schuldpunkts abzuweisen und er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'056.90 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'950.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 10.2. Die Kosten für seine freigewählte Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren hat der Beschuldigte ausgangsgemäss selbst zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 36 - 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 3'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 3 Monate Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen (16. August 2016 bis 17. August 2016) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung A. wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Versicherung E. in solidarischer Haftbarkeit mit den Mittätern C.H. und D. Schadenersatz in - 37 - der Höhe von Fr. 2'240.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'125.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 580.00 zu bezahlen. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'320.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 1'740.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'056.90 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Kosten für die freigewählte Verteidigung selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 38 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen