4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 13 - 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.