Wird es nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, so trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden den Privatklägern A. und B. unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden den Privatklägern aufgrund der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.00 auszurichten.