Nachdem es bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch gekommen ist und der Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die Privatkläger A. und B. unter solidarischer Haftung verpflichtet, die Kosten ihrer unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zurückzuerstatten (BGE 143 IV 154).