90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, nicht zu entschädigen, nachdem auf diesen mit vorliegendem Entscheid nicht weiter einzugehen war (vgl. E. 2.3). In ihrer Kostennote macht die unentgeltliche Vertreterin einen Aufwand von 0.50 Stunden für eine telefonische Besprechung mit den Privatklägern geltend, welcher zum erstinstanzlichen Verfahren gehört und deshalb nicht zu entschädigen ist. Die unentgeltliche Vertreterin macht sodann einen Aufwand von 1.50 Stunden für die Hin- und Rückreise an die Berufungsverhandlung geltend.