Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang bereits ein zu entschädigender Aufwand von 2 Stunden für das Aktenstudium geltend gemacht wurde. Sodann ist der entstandene Aufwand für die Ausführungen im Plädoyer zum Antrag, der Beschuldigte sei zusätzlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, nicht zu entschädigen, nachdem auf diesen mit vorliegendem Entscheid nicht weiter einzugehen war (vgl. E. 2.3).