Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren den erstinstanzlichen Freispruch akzeptiert hat. Nach dem Gesagten ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 16 Stunden für das Verfassen des Plädoyers für die Berufungsverhandlung auf einen angemessenen Aufwand von 5 Stunden zu kürzen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang bereits ein zu entschädigender Aufwand von 2 Stunden für das Aktenstudium geltend gemacht wurde.