58 Abs. 1 SVG hinzuweisen, wozu es keiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin bedurft hätte. In ihrem Plädoyer äusserte sich die unentgeltliche Rechtsbeiständin denn auch zu einem massgeblichen Teil zum Schuldpunkt, was zwar Voraussetzung für die im Grundsatz beantragte Zivilforderung war. Sie verkennt dabei jedoch, dass nicht sie, sondern die Staatsanwaltschaft Anklägerin ist. Der Strafanspruch wird grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Die angemessenen und zu entschädigenden Aufwendungen hinsichtlich des Schuldpunkts müssen sich deshalb in engen Grenzen halten.