Vielmehr wurde nur eine Haftung dem Grundsatz nach beantragt, während die Zivilansprüche im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob die Privatkläger überhaupt auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin angewiesen waren. An sich hätte es im Hinblick auf die gestellten Anträge zum Zivilpunkt genügt, auf Art. 58 Abs. 1 SVG hinzuweisen, wozu es keiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin bedurft hätte.