Dieser Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung des Umfangs der vorliegenden Strafsache als deutlich überhöht und ist zu kürzen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in erster Linie zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt wird (so ausdrücklich Art. 136 Abs. 1 StPO). Beantragt wurde diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz – aber nicht etwa eine konkrete Genugtuung oder Schadenersatz. Vielmehr wurde nur eine Haftung dem Grundsatz nach beantragt, während die Zivilansprüche im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen seien.