4.3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; § 9 Abs. 3 und 3bis AnwT). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht die unentgeltliche Vertreterin einen Aufwand von 22 Stunden (exkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) à Fr. 220.00 sowie - 10 - Auslagen von Fr. 117.60, exkl. Mehrwertsteuer, gesamthaft somit Fr. 4'957.60 geltend.