4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebene Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, jedoch ohne den auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Aufwand, mit gerundet Fr. 2'500.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Ausgangsgemäss ist auf eine Rückforderung dieser Entschädigung vom Beschuldigten zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht sodann – trotz Unterliegens im Berufungsverfahren – keine gesetzliche Grundlage, diese Entschädigung den Privatklägern aufzuerlegen (BGE 145 IV 90 E. 5).