Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen. Die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit gilt im Berufungsverfahren nicht, weshalb sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 262 E. 2.2). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD) und von den Privatklägern A. und B. solidarisch zu tragen (Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihnen dieser Betrag einstweilen vorzumerken.