Die Privatkläger A. und B. unterliegen mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich. Sie haben einen für sie insofern günstigeren Entscheid erwirkt, als dass festgestellt wird, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber dem Grundsatz nach haftbar ist und ihre Zivilforderung im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen wird. Es handelt sich dabei jedoch bloss um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist ihre Berufung abzuweisen.