Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt, so haftet der Halter für den Schaden (Art. 58 Abs. 1 SVG). Nachdem die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs der Privatkläger vorliegend unverhältnismässig aufwendig wäre, ist festzustellen, dass der Beschuldigte als Halter des unfallbetroffenen Motorfahrzeugs VW T4 mit dem Kennzeichen […] (UA act. 8) den Privatklägern gegenüber aus dem angeklagten Sachverhalt gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach haftbar ist. Die Zivilforderung der Privatkläger ist deshalb dem Grundsatz nach gutzuheissen und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wie dies von den Privatklägern beantragt worden ist.