unentgeltlichen Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 4) – die Möglichkeit eines Blackouts des Beschuldigten gerade nicht ausschliessen. Zusammengefasst lässt sich gestützt auf den angeklagten Sachverhalt keine für die dem Beschuldigten vorgeworfene fahrlässige Tötung bzw. Körperverletzung relevante Sorgfaltspflichtpflichtverletzung nachweisen. Die Berufung der Privatkläger erweist sich damit als unbegründet und der Beschuldigte ist von Schuld und Strafe freizusprechen.