Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen H. (UA act. 165 ff.) und des Zeugen I. (UA act. 217 ff.) die These eines Blackouts des Beschuldigten. Daran vermögen auch die Aussagen der vorgenannten Zeugen, wonach der Beschuldigte ihnen unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, dass er eingeschlafen sei (UA act. 219; 223; 169), nichts zu ändern. So hat der Zeuge I. zusätzlich zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihm unmittelbar nach dem Unfall gesagt habe, dass er ein Blackout gehabt haben müsse (UA act. 219). Aus den gegenüber den Zeugen I. und H. gemachen Äusserungen des Beschuldigten unmittelbar nach dem Unfall lässt sich somit – entgegen dem Vorbringen der Privatkläger (Plädoyer der