Da der Beschuldigte alkoholnüchtern war, entfällt auch die Möglichkeit von allfälligen Wechselwirkungen eines Alkoholkonsums mit den von ihm eigenommenen Medikamenten (vgl. UA act. 94g). Weiter kann das vom Beschuldigten erstmals im Unfallzeitpunkt erlittene Blackout dem Gutachten zufolge unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen der eingenommenen Medikamente auch nicht mit den in seinem Blut nachgewiesenen Substanzen in Verbindung gebracht werden (UA act. 94g). Ferner stützen die konstanten glaubhaften Aussagen des -8-